|
| |
AKTUELLER GEHT ES NICHT
bis zum aktuellen Datum 18.11.2006 sind keine
Verbote wegen Vogelgrippe bekannt
10.05.2006 Stallpflicht ist aufgehoben kann nur in
bestimmten Gebieten angeordnet werden,
Aber auch hier sind die Brieftauben nicht betroffen.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
vom 15.02.2006
Das Bundesministerium für Ernähung
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
listet Tauben in der Stallpflicht nicht
mit auf !!!!!!
nachzulesen unter folgenden Link
Verordnung zur Aufstallung des
Geflügels
zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest
vom 15. Februar 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §
17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den
§§ 18, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit §
62, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5
des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis
zum Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe
gehalten werden, soweit
1.die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten
Seitenbegrenzung gehalten werden,
2.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des
Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels
außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des
Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist, anordnen, dass
1.Geflügelhalter
a)Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten
Untersuchungsabstand und
b)über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen
auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
2.Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1
genehmigen, soweit
1.die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden
Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2.Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
1.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des
Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
2.das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 mindestens
einmal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H
5 und H 7 untersuchen zu lassen und
3.Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind
1.bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn
Tieren je Bestand und
2.bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand
von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 Nr. 1 weniger als zehn Tiere
oder im Falle des Satzes 3 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Ist eine Blutentnahme zum Zwecke
der serologischen Untersuchung nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich, hat der
Tierhalter alle Tiere des Bestandes im Abstand von 14 Tagen virologisch auf
Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durch eine von der zuständigen
Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. § 8c Abs.
1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1.Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1
genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
2.Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 hinaus
virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H
7 durchführen lassen müssen,
3.weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
(5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis
des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der
Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen
Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. Die zuständige
Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art in einer
Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht
anzuwenden ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
§ 2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1.außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das
Geflügel in den Verkehr bringt, oder
2.ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem
Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage
vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist.
Derjenige, der Geflügel nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat eine
tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung mitzuführen. Die
Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3
Eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung darf die
zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. April 2006 nicht erteilen.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, oder
2.einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 6 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht
in geschlossenen Ställen hält,
2.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1,
Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
untersuchen lässt,
3.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4.entgegen § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Mitteilung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.entgegen § 2 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
--------------------------------------------------------------------
Brieftauben sind gegen Vogelpestvirus
unempfindlich
Quelle:
http://www.internet-taubenschlag.de/neu/newscenter.htm?&id=1749
Während der Stallpflicht bis Mitte Dezember
2005
durften alle Tauben und Brieftaubenausstellungen stattfinden.
|
|
|
20.10.2005
Pressemitteilung |
|
|
Maßnahmen
zum Schutz vor der Vogelgrippe - Auswirkungen auf
Brieftauben.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Bundesregierung und
der Länder machen wir darauf aufmerksam, dass von den
aktuellen Schutzvorkehrungen Tauben
nicht betroffen sind.
Tauben zählen nämlich nicht zu dem von der neuen
Verordnung erfassten
Geflügel. Der Grund hierfür ist, dass von Tauben,
insbesondere von
Brieftauben, kein Übertragungsrisiko
ausgeht. Im Gegensatz zu Wasservögeln
und Hühnern sind Tauben gegen das Vogelpestvirus
unempfindlich.
Essen, 20. Oktober 2005
Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.
Horst Menzel
- Präsident - |
|
|
|
|
17.10.2005
Verbandsmitteilung |
|
|
Vogelgrippe
- Verbot zur Durchführung von Geflügelmärkten und ähnlichen
Veranstaltungen in Bayern.
Das bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz hat die Durchführung von Märkten, Schauen,
Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art für Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und/oder
Gänse ab dem 17.Oktober 2005 verboten.
Veranstaltungen, auf die
ausschließlich Tauben (also auch Brieftauben) verbracht werden, sind
von diesem Verbot
nicht erfasst.
Rainer auf der Straße
- Justitiar -
Quelle:
http://www.brieftaube.de
|
|
Quelle: Nachzulesen unter
http://www.internet-taubenschlag.de/neu/newscenter.htm?&id=1742
keine Vogelgrippe bei Brieftauben
Keine Vogelgrippe bei Brieftauben keine Vogelgrippe bei Sporttauben keine
Ansteckung mit Vogelgrippe durch weisse Hochzeitstauben Brieftauben
Sporttauben Brieftauben weiße Hochzeitstauben sind unempfindlich gegen den
Vogelpestvirus keine Vogelgrippe bei Brieftauben Keine Vogelgrippe bei
Brieftauben keine Vogelgrippe bei Sporttauben keine Ansteckung mit Vogelgrippe
durch weisse Hochzeitstauben Brieftauben Sporttauben Brieftauben weiße
Hochzeitstauben sind unempfindlich gegen den Vogelpestvirus keine Vogelgrippe
bei Brieftauben Keine Vogelgrippe bei Brieftauben keine Vogelgrippe bei
Sporttauben keine Ansteckung mit Vogelgrippe durch weisse Hochzeitstauben
Brieftauben Sporttauben Brieftauben weiße Hochzeitstauben sind unempfindlich
gegen den Vogelpestvirus keine Vogelgrippe bei Brieftauben Keine Vogelgrippe
bei Brieftauben keine Vogelgrippe bei Sporttauben keine Ansteckung mit
Vogelgrippe durch weisse Hochzeitstauben Brieftauben Sporttauben Brieftauben
weiße Hochzeitstauben sind unempfindlich gegen den Vogelpestvirus INFO
Vogelgrippe Hochzeitstauben sind von Vogelgrippe nicht betroffen
Hochzeitstauben Brieftauben weisse Tauben sind von Vogelgrippe nicht betroffen
Brieftauben unterliegen keinem Verbot weder für Ausstellungen noch besteht ein
Verbot auf Kleintiermärkten Brieftauben zu handeln Hochzeitstauben Vogelgrippe
nein gibt es nicht Muenchen Brieftauben immun gegen Vogelgrippevirus
Hochzeit München Trauung München Eheschließung München Hafen der Ehe anlaufen
München Bund fürs Leben schließen in München Ehe beschließen heiraten München
verheiraten in München romantische Hochzeit in München Märchenhochzeit in
München zauberhafte Hochzeit in München verzaubernd schöne Märchenhochzeit in
München Traumhochzeit in München Hochzeit Hochzeit heiraten heiraten trauen
Vermählung in München vermählen in München Hochzeit München Trauung
München Eheschließung München Hafen der Ehe anlaufen München Bund fürs Leben
schließen in München Ehe beschließen heiraten München verheiraten in München
romantische Hochzeit in München Märchenhochzeit in München zauberhafte
Hochzeit in München verzaubernd schöne Märchenhochzeit in München
Traumhochzeit in München Hochzeit Hochzeit heiraten heiraten trauen Vermählung
in München vermählen in München Hochzeit München Trauung München Eheschließung
München Hafen der Ehe anlaufen München Bund fürs Leben schließen in München
Ehe beschließen heiraten München verheiraten in München romantische Hochzeit
in München Märchenhochzeit in München zauberhafte Hochzeit in München
verzaubernd schöne Märchenhochzeit in München Traumhochzeit in München
Hochzeit Hochzeit heiraten heiraten trauen Vermählung in München vermählen in
München Hochzeit München Trauung München Eheschließung München Hafen der Ehe
anlaufen München Bund fürs Leben schließen in München Ehe beschließen heiraten
München verheiraten in München romantische Hochzeit in München Märchenhochzeit
in München zauberhafte Hochzeit in München verzaubernd schöne Märchenhochzeit
in München Traumhochzeit in München Hochzeit Hochzeit heiraten heiraten trauen
Vermählung in München vermählen in München
|